Gratis KI-Übersetzungen an Weihnachten
Am 23. und 24. Dezember verschenkt der FeG-Premium-Partner Streamlingo.net die KI-Übersetzungen, damit die Weihnachtsgottesdienste für jeden zugänglich werden.
Foto: FeG Deutschland | NU Pastor Artur Wiebe
Referent für Medien und Öffentlichkeitsarbeit | Pressesprecher im Bund FeG
presse@feg.de | 02302 937-33
Foto: FeG Deutschland | AW Nathanael Ullmann
Referent für Medien und Öffentlichkeitsarbeit
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Die Möglichkeiten, die beste Botschaft der Welt unter die Menschen zu bringen, sind vielfältig. Als Menschen sind wir schon selbst Medien – lebendige Zeugnisse dessen, was Jesus getan hat. Aber auch die „klassischen“ Medien können wir nutzen, um Menschen als Gemeinde nahe zu sein. Hier erfahrt ihr alles Wichtige rund um Rechte, Livestream und KI.
Ein FeG-Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. Das zieht im medialen Bereich Urheberrechts- und Lizenzfragen nach sich, damit wir legal durch den Gottesdienst und unsere Gemeindeveranstaltungen laufen. Für den Bereich liturgische Feiern (Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) hat der Bund FeG über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) Rahmen- und Pauschalverträge mit Lizenzverwertern geschlossen, die legalen Durchgang ermöglichen.
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Ein FeG-Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. Das zieht im medialen Bereich Urheberrechts- und Lizenzfragen nach sich, damit wir legal durch den Gottesdienst und unsere Gemeindeveranstaltungen laufen. Für den Bereich liturgische Feiern (Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) hat der Bund FeG über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) Rahmen- und Pauschalverträge mit Lizenzverwertern geschlossen, die legalen Durchgang ermöglichen.
Wenn in einem Gottesdienst vor Ort oder einem gottesdienstlichen Livestream oder in einem zeitversetzten Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrecht, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.
Liedtexte sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen einer Genehmigung oder Lizenzierung bei elektronischer Einspeicherung im gottesdienstlichen Geschehen.
Wir haben als Bund FeG einen Rahmenvertrag mit der CCL zur „grafischen Vervielfältigung von Musikwerken“, also zum Kopieren und Projizieren von Liedtexten im Gottesdienst. Bitte beachtet dabei und baut in Euren Arbeitsablauf zum Gottesdienst folgendes mit ein:
Liedauswahl für Gottesdienste: Wir empfehlen bei der Liedauswahl für den Gottesdienst vor Ort, für den Liedtexte projiziert oder eingeblendet werden, die Lieder aus dem Bestand von CCLI oder von Urhebern, die bereits seit 70 Jahren verstorben sind. Die Regelschutzfrist ist zum Ende des Todesjahres abgelaufen und sind am 1. Januar nach dem Todestag als gemeinfrei. | § 69 UrhG
Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder in einem zeitversetzten Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrecht, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.
Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder einem On-Demand Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrechte, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.
Die Bibeltexte einzelner Übersetzungen sind urheberrechtlich geschützt, bedürfen einer Genehmigung und höchstens im Rahmen des Zitierrechtes (§51 Urheberrechtsgesetz) mit Quellenangabe in einem eigenständigen Werk verwendbar: Faustregeln max. 1/3 Zitat und 2/3 eigenes Werk, z.B. in einer Predigt.
Kirchliche Veröffentlichungen: Deutsche Bibelgesellschaft – Auszüge aus Bibelübersetzungen oder wissenschaftlichen Ausgaben in kirchlichen Veröffentlichungen: „Wenn Sie Verse, Abschnitte oder einzelne Kapitel aus einer unserer Bibelübersetzungen (Lutherbibel, Gute Nachricht Bibel, BasisBibel) oder einer unserer wissenschaftlichen Ausgaben in kostenlosen Veröffentlichungen einer Kirchengemeinde verwenden möchten (z.B. Gemeindebrief, Website, Newsletter), dann können Sie das ohne vorherige Anfrage tun. Voraussetzung ist, dass die Kirche Mitglied oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist. Das gilt auch für Werke und Dachverbände von ACK-Kirchen (z.B. Landeskirchen), ebenso für Mitglieder der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall an geeigneter Stelle einen Copyright-Nachweis anbringen.“
Soziale Medien: Deutsche Bibelgesellschaft – Einzelne Verse in sozialen Medien: „Einzelne Verse oder Abschnitte aus den Ausgaben der Deutschen Bibelgesellschaft dürfen in sozialen Medien ohne vorherige Anfrage verwendet werden. In diesen Fällen ist ein gekürzter Copyright-Hinweis aufzunehmen […].“
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte der ihr als Mitglieder angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Wir sind als Bund FeG über die Vereinigung evangelischer Freikirchen (VEF) Teil des Rahmenvertrages, den die VG Musikedition im Auftrag der GEMA mit den Freikirchen geschlossen hat. Dieser deckt die erklingende Musik und Liedtexte in „Gottesdiensten“ und „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ ab.
Nicht „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ (z. B. Konzerte) müssen unter Angabe der Gesamtvertragsnummer 70100 55984 (VEF) zu Sonderkonditionen gemeldet werden.
Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind hinsichtlich der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Dies gilt auch analog auch für Gottesdienstübertragungen auf Facebook, YouTube, Instagram und TikTok. | Quelle: gema.de
ACHTUNG: Bei Veröffentlichungen im Internet werden ggf. auch andere Rechte berührt, wie das Persönlichkeitsrecht, Recht am Bild oder am Werk o. ä, z. B. die Zustimmung der gezeigten Personen, bzw. Einblendungen von Fremdbilder oder Clips, die dafür rechtlich geeignet sein müssen, bzw. eine entsprechende Lizenz dafür vorhanden sein muss.
ACHTUNG: Das gilt nicht für die eigene Gemeindehomepage. Es besteht die Möglichkeit der Einbettung der Videoplattformen auf die Gemeindehomepage.
Martin Luthers Hauspostille hatte ab 1521 mit den Lesepredigten eine enorm große Verbreitung im protestantischen Raum. Wir haben heute weit mehr technische Möglichkeiten, die wir aktiv angehen und nutzen sollten. Wenn also aus gesundheitlichen Gründen Ansammlungen von Menschen vor Ort behördlich untersagt werden, können andere gottesdienstliche Treffen in Betracht kommen. Wir möchten Mut dazu machen, dass jede Gemeindeleitung und jede/r Pastorin oder Pastor sich vor Ort für die Gemeinde auf alternative Szenarien vorbereitet.