Ein Mann mit rotem Haar, Bart und Brille mit blauem Rahmen lächelt in ein weißes Hemd mit blauen Punkten und einen blauen Blazer.Foto: FeG Deutschland | NU

Pastor Artur Wiebe
Referent für Medien und Öffentlichkeitsarbeit | Pressesprecher im Bund FeG
presse@feg.de | 02302 937-33

Ein Mann mit Bart und Brille trägt ein blaues Sakko und ein geblümtes Hemd vor einem grauen Hintergrund.Foto: FeG Deutschland | AW

Nathanael Ullmann
Referent für Medien und Öffentlichkeitsarbeit
presse@feg.de | 02302 937-32

FeG-Medien

Die Möglichkeiten, die beste Botschaft der Welt unter die Menschen zu bringen, sind vielfältig. Als Menschen sind wir schon selbst Medien – lebendige Zeugnisse dessen, was Jesus getan hat. Aber auch die „klassischen“ Medien können wir nutzen, um Menschen als Gemeinde nahe zu sein. Hier erfahrt ihr alles Wichtige rund um Rechte, Livestream und KI.

Ein FeG-Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. Das zieht im medialen Bereich Urheberrechts- und Lizenzfragen nach sich, damit wir legal durch den Gottesdienst und unsere Gemeindeveranstaltungen laufen. Für den Bereich liturgische Feiern (Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) hat der Bund FeG über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) Rahmen- und Pauschalverträge mit Lizenzverwertern geschlossen, die legalen Durchgang ermöglichen.

Auf dieser Seite findet ihr:

  • Einschätzung zu rechtlichen Fragen.
  • Hilfen und Tipps für die Praxis rund um das Livestreaming.
  • Tipps zu KI und den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Legal durch den Gottesdienst

Legal durch den Gottesdienst | Rechte und Lizenzen

Legal durch den Gottesdienst | Rechte und Lizenzen

Workshop bei Mutig Miteinander 2025

Gottesdienst und Gemeindeveranstaltungen sind Ereignisse, in denen das Evangelium von Jesus Christus und die Ortsgemeinde öffentlich präsent sind. Dieser Workshop macht Mut, legal zu werden und die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er zeigt, wie man unnötige Abmahnungen vermeiden kann: was durch die FeG-Rahmenverträge abgedeckt ist und worum man sich selbst kümmern muss.

Inhalt des Workshops

Darf ich Videoclips oder Musikstücke im Gottesdienst einspielen? Welche Veranstaltungen muss ich bei der GEMA anmelden, und was ist durch die FeG-Rahmenverträge abgedeckt? Muss ich unter die Bibelstelle oder ein Bild auf der Präsentation eine Quellenangabe schreiben?

Diese und ähnliche urheberrechtliche Fragen ploppen im Gemeindeleben auf – oder flattern per Abmahnung in den Gemeindebriefkasten. Viele Mythen um rechtliche Graubereiche kursieren und kollidieren mit Bestrebungen, es 100%ig genau machen zu wollen. Gottesdienst und Gemeindeveranstaltungen sind Ereignisse, in denen das Evangelium von Jesus Christus sowie die Ortsgemeinde öffentlich präsent sind.

  • Dieser Workshop macht Mut, urheberrechtlich legal zu werden, indem man Leitlinien kennenlernt, beachtet und in seinen Workflow einbaut.
  • Er macht Hürden deutlich und zeigt Brücken, wie man unnötige Kosten und Abmahnungen vermeiden kann.
  • Und sich befreit dem Evangelium widmen kann, wofür man als Gemeine vor Ort und darüber hinaus präsent ist.
  • Ein Workshop für Personen in der Gottesdienstleitung, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit, Medien und Technik. Mit Platz für Beispiele, Fragen und Antworten.

Kontakt | Download

Rechte und Lizenzen

Ein FeG-Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. Das zieht im medialen Bereich Urheberrechts- und Lizenzfragen nach sich, damit wir legal durch den Gottesdienst und unsere Gemeindeveranstaltungen laufen. Für den Bereich liturgische Feiern (Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) hat der Bund FeG über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) Rahmen- und Pauschalverträge mit Lizenzverwertern geschlossen, die legalen Durchgang ermöglichen.

Noten und Liedtexten vor Ort | Stand: 26. Februar 2025

Wenn in einem Gottesdienst vor Ort oder einem gottesdienstlichen Livestream oder in einem zeitversetzten Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrecht, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.

  • Für die Verwertung der Rechte sind Verwertungsgesellschaften wie die VG-Musikedition oder Lizenzagenturen wie CCLI zuständig, damit die ihr jeweils angeschlossenen Urheber für ihr Werk entsprechend vergütet werden.
  • Werke haben eine Regelschutzfrist und sind in der Europäischen Union und der Schweiz gemeinfrei verwendbar ab dem 1. Januar nach dem 70. Todestag des Urhebers.

Liedtexte und Musikwerke einspeichern und kopieren

Liedtexte sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen einer Genehmigung oder Lizenzierung bei elektronischer Einspeicherung im gottesdienstlichen Geschehen.

  • Wir als Bund FeG haben einen Rahmenvertrag für die angeschlossenen Gemeinden mit der Lizenzagentur Christian Copyright Licensing GmbH, CCLI Lizenzagentur, mit Sitz in Lüdenscheid. Die von ihr verwalteten Liedtexte der Urheber dürfen in unseren KIRCHENVERANSTALTUNGEN („Jede Art von Gottesdiensten, Versammlungen und ähnlichen Aktivitäten, die eine KIRCHE im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten abhält.“ | 1.5 Lizenzbedingungen CCL-Liedlizenz)
  • Gestattet ist die
    • „grafischen Vervielfältigung von MUSIKWERKEN in Bekanntmachungen, Liturgien, Programmen und Liedblättern“,
    • „grafischen Vervielfältigung von MUSIKWERKEN in gebundenen oder losen, von der KIRCHE erstellten Büchern“,
    • „grafischen Vervielfältigung von MUSIKWERKEN auf Projektionsfolien und Diapositiven zur öffentlichen Wiedergabe und/oder Einspeicherung bzw. sonstiger Verwendung in elektronischen Speicher- und Abrufsystemen zu Zwecken der visuellen Projektion von MUSIKWERKEN“ | 2.1. – 2.3 Lizenzbedingungen CCLI-Liedlizenz
  • Einschränkung ist: die „die Anzahl der […] hergestellten Vervielfältigungsstücke darf die GRÖßE DER GEMEINDE nicht überschreiten.“
  • CCLI deckt nicht die Einblendung von Liedtexten im Livestream ab! (s. unten Liedtexte im Livestream | VG Musikedition)

Liedtexte im Gottesdienst vor Ort

Wir haben als Bund FeG einen Rahmenvertrag mit der CCL zur „grafischen Vervielfältigung von Musikwerken“, also zum Kopieren und Projizieren von Liedtexten im Gottesdienst. Bitte beachtet dabei und baut in Euren Arbeitsablauf zum Gottesdienst folgendes mit ein:

Liedauswahl für Gottesdienste: Wir empfehlen bei der Liedauswahl für den Gottesdienst vor Ort, für den Liedtexte projiziert oder eingeblendet werden, die Lieder aus dem Bestand von CCLI oder von Urhebern, die bereits seit 70 Jahren verstorben sind. Die Regelschutzfrist ist zum Ende des Todesjahres abgelaufen und sind am 1. Januar nach dem Todestag als gemeinfrei. | § 69 UrhG

  • CCLI vertritt eine bestimmte Auswahl von Urhebern, Autoren und Verlagen. Die Übersicht dazu findet sich hier >>
  • Lieder und Urheber bzw. Autorensuche hier >>
  • CCLI deckt nicht die Einblendung von Liedtexten im Livestream ab! (s. unten Liedtexte im Livestream | VG Musikedition)

Angaben und Workflow

  • Urheberrechtsvermerke: Zu jedem Liedtext, egal wo er auftaucht, gehören folgende Angaben: Dt. Titel/ Originaltitel | Texter | Komponist | Dt. Text | © Jahr Originalverlag/D-A-CH Subverlag | ggf. CCL-Liedlizenznummer. Die Nennung der Rechteinhaber erfolgt möglichst textnah, mindestens im Abspann der jeweiligen Übertragung.
  • Songreporting: Nach jedem Gottesdienst müssen alle Lieder aus dem CCLI-Repertoire an CCLI gemeldet werden (Songreport) – auch die im Kindergottesdienst gesungen wurden! Nur dadurch erhalten die christlichen Künstler ihre Vergütung. Songreporting >>

Liedtexten im Livestream | Stand: 27. Februar 2025

Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder in einem zeitversetzten Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrecht, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.

  • Für die Verwertung der Rechte ist die Verwertungsgesellschaft VG-Musikedition zuständig, damit die ihr jeweils angeschlossenen Urheber für ihr Werk entsprechend vergütet werden.
  • Werke haben eine Regelschutzfrist und sind in der Europäischen Union und der Schweiz gemeinfrei verwendbar ab dem 1. Januar nach dem 70. Todestag des Urhebers.

Liedtexte im Livestream jetzt möglich!

  • Einschluss von Textrechten beim Streaming: Der Bund FeG hat ab 1. Januar 2025 über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) einen Pauschalvertrag mit der VG Musikediton geschlossen, der das weltweite Einlenden von Liedtexten im Livestream im Internet für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art einschließt: „Dies beinhaltet das Recht der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG, soweit es zur Ausübung des Rechts der vertragsgegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich ist (Zwischenspeicherung), sowie das Recht der zeitgleichen und zeitversetzten öffentlichen Zugänglichmachung.“
  • Für die ersten beiden Laufzeitjahre 2025 und 2026 konnten die von der VG Musikedition direkt vergebenen Rechte für Liedtexteinblendungen beim Streaming eingeschlossen werden. Damit können nun wieder alle Gemeinden, die mit ihren Gottesdiensten online unterwegs sind, ihren Besuchern diesen Service rechtssicher anbieten – sowohl zeitgleich als auch zeitversetzt.
  • WICHTIG: „Die Nennung der Rechteinhaber erfolgt mindestens im Abspann der jeweiligen Übertragung.“ | Unsere Empfehlung ist, die Urheberrechtsangaben möglichst liednah zu platzieren (s.u.)
  • Was ist mit den bestehenden Einzelverträgen? Eine Reihe von Gemeinden haben zum Erwerb der Textrechte beim Streaming bei der VG Musikedition Einzelverträge für den dortigen Tarif F-K 1 abgeschlossen. Dieser beinhaltet jedoch einen wesentlich größeren Rechteumfang, der weitgehend auch schon über die bekannte Liedlizenz der CCLI abgedeckt ist.
  • Sonderkündigungsrecht: Sofern aus dem Tarif der VG Musikedition nur die Textrechte beim Streaming benötigt werden, steht diesen Gemeinden bis zum 31.03.2025 ein rückwirkendes Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2024 zu. 
  • Prüfen: Bitte prüft, ob dies auf Euch zutrifft und nehmt das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig mit Hinweis auf den neuen Pauschalvertrag der VEF wahr.
  • Kontakt: Da die VG Musikedition an den Verhandlungen beteiligt war, ist sie informiert. Dort können die Einzelverträge gekündigt werden. | VG Musikedition | 0561 109656-0 | info@vg-musikedition.de

Angaben und Workflow

    • Urheberrechtsvermerke: Zu jedem Liedtext, egal wo er auftaucht, gehören folgende Angaben: Dt. Titel/ Originaltitel | Texter | Komponist | Dt. Text | © Jahr Originalverlag/D-A-CH Subverlag | ggf. CCL-Liedlizenznummer. Die Nennung der Rechteinhaber erfolgt möglichst textnah, mindestens im Abspann der jeweiligen Übertragung.
    • Songreporting: Nach jedem Gottesdienst müssen alle Lieder aus dem CCLI-Repertoire an CCLI gemeldet werden (Songreport) – auch die im Kindergottesdienst gesungen wurden! Nur dadurch erhalten die christlichen Künstler ihre Vergütung. Songreporting CCLI >>

Einblenden von Bibeltexten | Stand: 25. Januar 2022

Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder einem On-Demand Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrechte, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.

  • Für die Verwertung der Rechte sind Verwertungsgesellschaften wie die VG-Musikedition oder Lizenzagenturen wie CCLI zuständig, damit die ihr jeweils angeschlossenen Urheber für ihr Werk entsprechend vergütet werden.
  • Werke haben eine Regelschutzfrist und sind in der Europäischen Union und der Schweiz gemeinfrei verwendbar ab dem 1. Januar nach dem 70. Todestag des Urhebers.

Bibeltexte Einblenden

Die Bibeltexte einzelner Übersetzungen sind urheberrechtlich geschützt, bedürfen einer Genehmigung und höchstens im Rahmen des Zitierrechtes (§51 Urheberrechtsgesetz) mit Quellenangabe in einem eigenständigen Werk verwendbar: Faustregeln max. 1/3 Zitat und 2/3 eigenes Werk, z.B. in einer Predigt.

Kirchliche Veröffentlichungen: Deutsche Bibelgesellschaft – Auszüge aus Bibelübersetzungen oder wissenschaftlichen Ausgaben in kirchlichen Veröffentlichungen: „Wenn Sie Verse, Abschnitte oder einzelne Kapitel aus einer unserer Bibelübersetzungen (Lutherbibel, Gute Nachricht Bibel, BasisBibel) oder einer unserer wissenschaftlichen Ausgaben in kostenlosen Veröffentlichungen einer Kirchengemeinde verwenden möchten (z.B. Gemeindebrief, Website, Newsletter), dann können Sie das ohne vorherige Anfrage tun. Voraussetzung ist, dass die Kirche Mitglied oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist. Das gilt auch für Werke und Dachverbände von ACK-Kirchen (z.B. Landeskirchen), ebenso für Mitglieder der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall an geeigneter Stelle einen Copyright-Nachweis anbringen.“

  • Quellenangaben | Beispiele: Lutherbibel, revidiert 2017, © 2016 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart | Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart | BasisBibel, © 2021 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart) | Quelle: Bibelgesellschaft (Stand: 28. April 2021) >>

Soziale Medien: Deutsche Bibelgesellschaft – Einzelne Verse in sozialen Medien: „Einzelne Verse oder Abschnitte aus den Ausgaben der Deutschen Bibelgesellschaft dürfen in sozialen Medien ohne vorherige Anfrage verwendet werden. In diesen Fällen ist ein gekürzter Copyright-Hinweis aufzunehmen […].“

  • Quellenangaben | Beispiele: Lutherbibel 2017, © Deutsche Bibelgesellschaft | Lutherbibel 1984, © Deutsche Bibelgesellschaft | Gute Nachricht Bibel, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft | BasisBibel © 2021 Deutsche Bibelgesellschaft | Quelle: Bibelgesellschaft (Stand: 28. April 2021) >>

GEMA | VG Musikedition Stand: 30. Januar 2025

Rahmenvertrag mit der GEMA | VG Musikedition

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte der ihr als Mitglieder angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Wir sind als Bund FeG über die Vereinigung evangelischer Freikirchen (VEF) Teil des Rahmenvertrages, den die VG Musikedition im Auftrag der GEMA mit den Freikirchen geschlossen hat. Dieser deckt die erklingende Musik und Liedtexte in „Gottesdiensten“ und „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ ab.

Konzerte

Nicht „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ (z. B. Konzerte) müssen unter Angabe der Gesamtvertragsnummer 70100 55984 (VEF) zu Sonderkonditionen gemeldet werden.

  • Dafür sich als Gemeinde registrieren und  ein Konto bei der GEMA anlegen >> | WICHTIG: Als Dachverband dann die „Vereinigung evangelischer Freikirchen“ angeben
  • Den GEMA-Tariffinder nutzen und z. B. die Kategorie „Kirchenkonzert“ nutzen. Den weiteren Schritten und Angaben folgen.

Livestreaming Gottesdienste

Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind hinsichtlich der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Dies gilt auch analog auch für Gottesdienstübertragungen auf Facebook, YouTube, Instagram und TikTok. | Quelle: gema.de

  • Wer andere Streaming-Plattformen außer die, mit denen die GEMA ein Abkommen hat, muss ggf. jede Veranstaltung bei der GEMA anmelden, die Liedfolgen einreichen und vergüten. | Quelle: gema.de

ACHTUNG: Bei Veröffentlichungen im Internet werden ggf. auch andere Rechte berührt, wie das Persönlichkeitsrecht, Recht am Bild oder am Werk o. ä, z. B. die Zustimmung der gezeigten Personen, bzw. Einblendungen von Fremdbilder oder Clips, die dafür rechtlich geeignet sein müssen, bzw. eine entsprechende Lizenz dafür vorhanden sein muss.

  • Es kann sich für darin enthaltene Werke auch auf das deutsche Zitatrrecht berufen werden, was allerdings in ein Gesamtwerk eingebunden sein (z. B. die Predigt) und durch Quellenangabe deutlich gemacht werden muss.

ACHTUNG: Das gilt nicht für die eigene Gemeindehomepage. Es besteht die Möglichkeit der Einbettung der Videoplattformen auf die Gemeindehomepage.

Praktische und rechtliche Hinweise

  • Legt Euch einen offiziell gemeindlichen YouTube-Kanal o. ä. und fangt mit „FeG“ und dann Eurem Gemeindenamen (bzw. „Citychurch XY | FeG“ an, damit andere die FeG auch finden können. Hashtags #FeG #FeGDeutschland helfen auch dabei. Bitte nutzt dafür keine privaten Kanäle, damit die Gemeinde erkennbar ist und die Rahmenvertragslage eindeutig ist.
  • Bitte gebt in die Kanalinfo oder als Link Euer Impressum und den Link zu den Datenschutzbestimmungen Eurer Homepage an. (Vorlagen unter datenschutz.feg.de). Beschreibung einer Impressumsverlinkung auf YouTube hier >>
  • Zusätzlich fügt ein: GEMA-GESAMTVERTRAG | VG Musikedition: „Als Teil des Bund FeG sind die Ansprüche zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch den Gesamtvertrag und Pauschalvertrag (7010055984) der Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) mit der GEMA über die VG Musikedition abgegolten.“

Rechteverletzungen bei Livestreams oder Aufzeichnungen?

  • Sollten evtl. Rechte Dritter in den Livestreams oder Aufzeichnungen verletzt werden und ggf. Ansprüche daraus entstehen, wendet ihr euch bitten direkt an:
  • Artur Wiebe | Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR | Goltenkamp 4 | 58452 Witten | presse@feg.de | 02302 937-33

Livestream | Alternative Gottesdienstformen einüben

Martin Luthers Hauspostille hatte ab 1521 mit den Lesepredigten eine enorm große Verbreitung im protestantischen Raum. Wir haben heute weit mehr technische Möglichkeiten, die wir aktiv angehen und nutzen sollten. Wenn also aus gesundheitlichen Gründen Ansammlungen von Menschen vor Ort behördlich untersagt werden, können andere gottesdienstliche Treffen in Betracht kommen. Wir möchten Mut dazu machen, dass jede Gemeindeleitung und jede/r Pastorin oder Pastor sich vor Ort für die Gemeinde auf alternative Szenarien vorbereitet.

  • ANALOG und DIGITAL: Wenn Gottesdienste vor Ort nur unter Auflagen oder aus diversen Gründen nicht möglich erscheinen (Pandemie, Katastrophe, Notlage etc.), kommen sogenannte „Hybrid-Gottesdienste“ in Betracht – vor Ort und/oder im Livestream. Alternativ könnten bei Abstandsregeln auch auf kreative Lösungen wie Open-Air-Gottesdienste oder Veranstaltungen im Autokino ausgewichen werden.
  • Gottesdienste in Schichten: Aufgrund der begrenzten Teilnehmendenzahl und Auflagen können mehrere Gottesdienste je nach Ressourcen mit weniger Leuten angeboten werden. Ggf. den ersten Gottesdienst aufzeichnen und bei späteren Treffen zeigen, damit Gemeinschaft möglich wird und Personen entlastet werden.
  • Ressourcen bündeln: Bei mangelnder Ausstattung mit technischen Ressourcen könnte eine Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden in Betracht kommen.
  • Technische Hilfsmittel: Livestream nutzen, Predigt per Audio oder Video aufnehmen und herumschicken oder zum Download anbieten.
  • Virtuelle Lösungen: Gottesdienst oder Hauskreis per Chat oder Video-Konferenz durchführen.
  • Hausgruppen: Hausgottesdienste in der Familie feiern. Die Pastorin oder der Pastor könnte dafür einen Ablauf, eine Liturgie oder Vorlesepredigt mit Hinweisen oder Fragen vorbereiten und sie per Mail oder zum Download zur Verfügung stellen.
  • Reserveteam bilden: Gerade bei größeren Gemeinden empfiehlt sich, ein Reserveteam aus Beteiligten am Livestream/Gottesdienst zu bilden, das bei der jeweiligen Durchführung nicht anwesend ist, um bei einer Ansteckung noch handlungsfähig zu sein.
  • Kleinstlösungen vorbereiten: Für den Fall einer Quarantäne des/der Hauptamtlichen oder einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung eine Kleinstlösung für das Setup des Livestreamings vorbereiten, die nur aus Pastor/-in bzw. Prediger/-in und ggf. der Familie besteht.
FeG-Livestreams auf YouTube

Livestream | Praxistipps

Ausprobieren und Einrichten

  • Probiert das Streaming aus:
    • FeG Server: Bitte nutzt den FeG-Server nicht für Streamings! Das ist rechtlich problematisch und bei Musikinhalten rechtlich verboten. Der FeG-Server bietet nicht die Performance der großen Plattformen und legt technisch im schlimmsten Fall den Server lahm. Für Videostreaming sind ganz andere Kapazitäten im Rechenzentren nötig als für Webhosting.
    • Legt Euch einen offiziell gemeindlichen YouTube-Kanal o. ä. und fangt unbedingt mit „FeG“ und dann Eurem Gemeindenamen an, damit andere die FeG auch finden können. Hashtags #FeG #FeGDeutschland helfen auch dabei. Bitte nutzt dafür keine privaten Kanäle, damit die Gemeinde erkennbar ist und die Rahmenvertragslage eindeutig ist.
      • Bitte gebt in die Kanalinfo Euer Impressum und den Link zu den Datenschutzbestimmungen Eurer Homepage an. (Vorlagen unter datenschutz.feg.de)
      • Beschreibung einer Impressumsverlinkung auf YouTube hier >>
      • Zusätzlich fügt ein: GEMA-GESAMTVERTRAG
        Als Teil des Bund FeG sind die Ansprüche zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch den Gesamtvertrag und Pauschalvertrag (7010055984) der Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) mit der GEMA abgegolten.
    • Schafft eine entsprechende Infrastruktur (Kamera, Ton, Internetanschluss …) für die heiße Phase der Pandemie. (s. Technische Tipps zum Livestreaming)
    • Holt Euch Unterstützung von medienaffinen Leuten aus der Gemeinde.

Hauptamtliche und Gottesdienstleitende

  • Denkt an die „Videopredigt“ während der Ausbildung 😉
  • Sorgt für eine gute Ausleuchtung, guten Ton und eine gute Präsenz und Sprache vor der Kamera
  • Bitte das Reden vor der Kamera üben, Teile aufnehmen und mit anderen zusammen kritisch sichten.

Livestream einrichten und starten

FeG-Livestreams auf YouTube

KI im Gemeindekontext

PPT zum Video

Datenschutz und Künstliche Intelligenz

Worauf sollten Hauptamtliche und Mitarbeitende in den Gemeinden beim Gebrauch von KI besonders achten?

Stephan Eschenbacher: Zunächst sollte man sich fragen, für was es sinnvoll ist, eine KI einzusetzen. Dann muss man prüfen, welche KI geeignet ist. Nicht jede KI ist bei jeder Aufgabe gut. Auch ist zu prüfen, was die KI mit den Daten macht, die man ihr zur Bearbeitung zur Verfügung stellt. Wer ist der Anbieter und wo sitzt der?

Auf keinen Fall dürfen das Daten von Personen sein, wie z. B. Mitgliedsdaten. Bei Texten oder Bildern ist immer das Urheberrecht zu beachten. Schon bei einer „normalen“ Internetrecherche mit Suchmaschinen, war es erforderlich, das Ergebnis zu prüfen. Das gilt noch viel mehr bei einer KI. Sie können falsche Ergebnisse produzieren – man spricht hier von „halluzinieren“. Das Problem bei einem Ergebnis der KI ist meistens, dass die Quellen unbekannt oder nicht vollständig sind, während man bei einer Suchmaschine ja sieht, auf welcher Webseite man landet.

An wen können sich FeG-Gemeinden mit Fragen zu KI und Datenschutz wenden?

Stephan Eschenbacher: Natürlich bei mir. Gerade beim Datenschutz haben wir in den Gemeinden Nachholbedarf. So ist in vielen Gemeinden noch nicht angekommen, dass wir eine eigene Datenschutzordnung haben und die DSGVO für uns nur gilt, wenn unsere DSO-FeG etwas nicht geregelt hätte. Das sieht man den vielen Gemeindehomepages, in deren Datenschutzerklärung noch immer DSGVO steht. Das sollten die Gemeinden dringend ändern, denn sie verweisen auf die falschen Rechtsgrundlagen. Das könnte schon für eine Abmahnung reichen. Auch fehlen von vielen Gemeinden noch die Meldung zum „Betriebsbeauftragten für Datenschutz“. Ich habe am letzten „Mutig Miteinander – Inspirierende Tage für alle Mitarbeitenden“ zwei Schulungen zum Thema gehalten. Diese stehen im internen Bereich der FeG-Homepage. | intern.feg.de

KI ist für mich als Datenschützer eigentlich nur dann Thema, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Da sehe ich in unseren Gemeinden eigentlich keinen Anwendungsbereich. Trotzdem darf man mir auch solche Fragen stellen, denn auch bei meinen Kunden komme ich um diese Fragen nicht herum.

FeG-Datenschutz | KI: Fragen und Antworten

Protokolle von Videokonferenzen mittels KI erstellen: Was müssen wir beachten?

Protokolle von Videokonferenzen mittels KI erstellen

Die meisten Tools für Videokonferenzen wie MS-Teams oder Zoom bieten heute eine Funktion zur Transkription der Sitzung an. Damit kann man in wenigen Minuten ein Protokoll dieser Sitzung erstellen. In den meisten dieser Sitzungen fallen Namen, die dann auch im Protokoll auftauchen. Das sind dann personenbezogene Daten und somit müssen die Regeln des Datenschutzes beachten werdet.

Aus diesem Grund hat der Datenschutzbeauftragte einen Leitfaden erstellt, der beachtet werden sollte, bevor man diese Funktion nutzt.

Er ist im FeG-Internen Bereich abrufbar: link.feg.de/kidatenschutz

FeG-Datenschutz | KI: Fragen und Antworten

Zum Leitfaden Videokonferenzen