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FeG-Livestream

Vielen Gemeinden im Bund FeG bieten einen Livestream an. Hier könnt ihr einen FeG-Gottesdienst finden und euch online mit hineinnehmen lassen.

Auf dieser Seite findet ihr:

  • Einschätzung der aktuellen Lage und den rechtlichen Fragen.
  • Hilfen und Tipps für die Praxis rund um das Livestreaming.
  • Die meisten FeGs, die einen Livestream oder ein On-Demand Angebot anbieten, sind auf YouTube vertreten. Sie können da unter dem Kürzel „FeG“ gefunden werden. | FeGs auf YouTube >>

Pastor Artur Wiebe
Referent für Medien und Öffentlichkeitsarbeit | Pressesprecher im Bund FeG
presse@feg.de | 02302 937-33

Alternative Gottesdienstformen einüben

Martin Luthers Hauspostille hatte ab 1521 mit den Lesepredigten eine enorm große Verbreitung im protestantischen Raum. Wir haben heute weit mehr technische Möglichkeiten, die wir aktiv angehen und nutzen sollten. Wenn also aus gesundheitlichen Gründen Ansammlungen von Menschen vor Ort behördlich untersagt werden, können andere gottesdienstliche Treffen in Betracht kommen. Wir möchten Mut dazu machen, dass jede Gemeindeleitung und jede/r Pastorin oder Pastor sich vor Ort für die Gemeinde auf alternative Szenarien vorbereitet.

  • ANALOG und DIGITAL: Da Gottesdiente vor Ort unter Auflagen möglich sind, der Platz wegen der Abstandsregeln nicht ausreicht, kommen sogenannte „Hybrid-Gottesdienste“ in Betracht – vor Ort und live übertragen. Alternativ könnte auch kreative Lösungen wie Open-Air-Gottesdienste oder Veranstaltungen im Autokino ausgewichen werden.
  • Gottesdienste in Schichten: Aufgrund der begrenzten Teilnehmendenzahl können mehrere Gottesdienst je nach Ressourcen mit weniger Leuten angeboten werden. Ggf. den ersten Gottesdienst aufzeichnen und bei späteren Treffen zeigen, damit Gemeinschaft möglich wird und Personen entlastet werden.
  • Ressourcen bündeln: Bei mangelnder Ausstattung mit technischen Ressourcen könnte eine Zusammenarbeit mit benachbarteten Gemeinden in Betracht kommen.
  • Technische Hilfsmittel: Livestream nutzen, Predigt per Audio oder Video aufnehmen und herumschicken oder zum Download anbieten.
  • Virtuelle Lösungen: Gottesdienst oder Hauskreis per Chat oder Video-Konferenz durchführen.
  • Hausgruppen: Hausgottesdienste in der Familie feiern. Die Pastorin oder der Pastor könnte dafür einen Ablauf, eine Liturgie oder Vorlesepredigt mit Hinweisen oder Fragen vorbereiten und sie per Mail oder zum Download zur Verfügung stellen.
  • Reserveteam bilden: Gerade bei größeren Gemeinden empfiehlt sich, ein Reserveteam aus Beteiligten am Livestream/Gottesdienst zu bilden, das bei der jeweiligen Durchführung nicht anwesend ist, um bei einer Ansteckung noch handlungsfähig zu sein.
  • Kleinstlösungen vorbereiten: Für den Fall einer Quarantäne des/der Hauptamtlichen oder einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung eine Kleinstlösung für das Setup des Livestreamings vorbereiten, die nur aus Pastor/-in bzw. Prediger/-in und ggf. der Familie besteht.

Rechtliche Fragen

Rechteverletzungen bei Livestreams oder Aufzeichnungen?

  • Sollten evtl. Rechte Dritter in den Livestreams oder Aufzeichnungen verletzt werden und ggf. Ansprüche daraus entstehen, wendet ihr euch bitten direkt an:
  • Artur Wiebe | Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR | Goltenkamp 4 | 58452 Witten | presse@feg.de | 02302 937-33

Einblenden von Liedtexten | Stand: 2. März 2023

Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder einem On-Demand Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrechte, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.

  • Für die Verwertung der Rechte sind Verwertungsgesellschaften wie die VG-Musikedition oder Lizenzagenturen wie CCLI zuständig, damit die ihr jeweils angeschlossenen Urheber für ihr Werk entsprechend vergütet werden.
  • Werke haben eine Regelschutzfrist und sind in der Europäischen Union und der Schweiz gemeinfrei verwendbar ab dem 1. Januar nach dem 70. Todestag des Urhebers.

Liedtexte einspeichern

Liedtexte sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen einer Genehmigung oder Lizensierung bei elektronischer Einspeicherung im gottesdienstlichen Geschehen.

  • Wir als Bund FeG haben einen Rahmenvertrag (Dezember 2014) für die angeschlossenen Gemeinden mit der Lizenzagentur Christian Copyright Licensing GmbH, CCLI Lizenzagentur, mit Sitz in Lüdenscheid. Die von ihr verwalteten Liedtexte der Urheber dürfen in unseren KIRCHENVERANSTALTUNGEN („Jede Art von Gottesdiensten, Versammlungen und ähnlichen Aktivitäten, die eine KIRCHE im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten abhält.“ | 1.5 Lizenzbedingungen CCL-Liedlizenz)
  • Gestattet ist die „grafischen Vervielfältigung von MUSIKWERKEN auf Projektionsfolien und Diapositiven“ zur „öffentlichen Wiedergabe und/oder Einspeicherung bzw. sonstiger Verwendung in elektronischen Speicher- und Abrufsystemen zu Zwecken der visuellen Projektion von MUSIKWERKEN“ | 2.1.-2.3 Lizenzbedingungen CCL-Liedlizenz
  • Einschränkung ist: die „die Anzahl der […] hergestellten Verfielfältigungsstücke darf die GRÖßE DER GEMEINDE nicht überschreiten.“

Tipps für Liedtexte im Gottesdienst

Wir haben als Bund FeG einen Rahmenvertrag mit der CCL zur „grafischen Vervielfältigung von Musikwerken“, also zum Kopieren und Projizieren von Liedtexten im Gottesdienst. Bitte beachtet dabei und baut in Euren Arbeitsablauf zum Gottesdienst folgendes mit ein:

Liedauswahl für Gottesdienste: Wir empfehlen bei der Liedauswahl für den Gottesdienst online und vor Ort, für den Liedtexte projiziert oder eingeblendet werden, die Lieder aus dem Bestand von CCLI oder von Urhebern, die bereits seit 70 Jahre verstorben sind. Die Regelschutzfrist ist zum Ende des Todesjahres abgelaufen und sind am 1. Januar nach dem Todestag als gemeinfrei. | § 69 UrhG

  • CCLI vertritt eine bestimmte Auswahl von Urhebern, Autoren und Verlagen. Die Übersicht dazu findet sich hier >>
  • Lieder und Urheber bzw. Autorensuche hier >>

Liedtexte im Livestream

  • WICHTIG: Wer Liedtexte im Livestream anzeigt (ggf. auch Lieder online aufführt), benötigt dafür eine gesonderte Lizenz!
  • Dafür gab es von Seiten CCLI eine Streaming-Lizenz, die aber aus rechtlichen Gründen nicht weiter verlängert wird:
  • Über viele Monate konnten Gemeinden Liedtexte mit der CCLI-Streaminglizenz bei Online-Gottesdienstübertragungen anzeigen. Aktuell jedoch bietet die Agentur diese Lizenz aus rechtlichen Gründen nicht an. Gemeinden, deren CCLI-Streaminglizenz noch läuft, können diese bis zum Ende des gebuchten Zeitraums nutzen. Die Lizenz wird aber nicht verlängert, und sie kann nicht neu abgeschlossen werden. Gemeinden können jedoch weiterhin, sofern sie die entsprechende CCLI-Liedlizenz erworben haben, Liedtexte im Präsenzgottesdienst anzeigen – an diesem Angebot oder auch bei der komfortablen SongSelect-Lösung hat sich nichts geändert.
  • Mit Blick auf die Liedtexte in Online-Übertragungen haben Gemeinden zwei Möglichkeiten:
    • Entweder Sie verzichten auf die Einblendung von Liedtexten. Dann müssen sie bei ihren Lizenzen nichts ändern, da das Urheberrecht für die „hörbare Musik“ im Gottesdienst über den Vertrag der VEF mit der GEMA weiterhin abgedeckt ist (siehe Abschnitt zu „GEMA“ oben).
    • Oder Sie erwerben selber für das Anzeigen der Liedtexte im Stream eine Lizenz bei der VG Musikedition. Der Bund FeG hat keinen Rahmenvertrag mit der VG Musikedition!
  • Folgende Meldung ging von CCLI an die Kunden raus: „Die Lizenzen Ihrer Gemeinde laufen am 31.12.2022 ab. Sie werden bezüglich der Lizenzerneuerung rechtzeitig eine Mitteilung erhalten. Unsere Streaminglizenz wird zur Zeit überarbeitet und es werden Änderungen bezüglich des Senderechts überprüft. Daher können wir die Streaminglizenz im Moment nicht erneuern.
    Ihre Gemeinde kann nach dem 31.12.2022 weiterhin Gottesdienste über die freien Plattformen wie YouTube oder Facebook streamen.
    Bitte beachten Sie, dass Ihre Musiker während des Gottesdienstes singen und spielen, Sie keine Originalaufnahmen oder Backing Tracks verwenden und keine Liedtexte einblenden.
    Sollten Sie andere Internetdienste verwenden oder über die eigene Website streamen, erkundigen Sie sich bitte, ob eine GEMA-Streaminggebühr für die akustische Vervielfältigung anfällt. Beim Streamen über die freien Plattformen YouTube oder Facebook übernimmt die Plattform diese Gebühr.
    Sobald wir überarbeitete Optionen für Sie haben, werden wir Sie natürlich informieren. Alle anderen Lizenzen (Liedlizenz, SongSelect oder Filmlizenz) bleiben von den Änderungen unberührt.“

Für die Praxis bedeutet das:

  • Ohne eine Neulizenzierung der einzelnen Gemeinde (z. B. bei der VG Musikedition) dürfen bis auf Weiteres keine Liedtexte mehr im Livestream gezeigt werden – es sei denn, sie sind gemeinfrei!
  • Vor Ort „offline“ im Gemeindehaus bleibt es weiterhin möglich, die Liedtextezu zeigen.

Vorübergehende Lösung | Livestream und Liedtexte | Sammlung für den religiösen Gebrauch

  • Laut Urheberrechtsgesetz § 46 (1) ist es möglich, „Sammlungen für den religiösen Gebrauch“ zu erstellen.
  • Der Bund FeG empfielt, für die Liedtexte im Gottesdienst den Weg zu wählen und mithilfe des Zuganges zu CCLI-Songselect eine Liedsammlung für den jeweiligen Gottesdienstes per PDF zu erstellen, die durch eine Bemerkung für den Gottesdienst bestimmt ist, z. B. im Dateinamen „20xx_yy_zz_Lieder_Gottesdienst_FeG_XY.pdf“.
  • Diese Liedsammlung kann per Link oder QR-Code (z. B. qrcode-generator.de) in der Info-Mail zum Gottesdienst angekündigt, vor Ort angesagt, eingeblendet bzw. vor dem Gottesdienst zum Download angeboten werden.
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Gottesdienstes können somit Text oder Noten der Lieder entsprechend digital oder ausgedruckt mitverfolgen und mitsingen.
  • Urheberrechtsgesetz § 46 (1): „§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch: (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.“
  • Weitere Lösungen und zukünftige Regelungen folgen: Neuigkeiten dazu folgen per Newsletter FeG INFO.

Angaben und Workflow

  • Urheberrechtsvermerke: Zu jedem Liedtext, egal wo er auftaucht, gehören folgende Angaben: Dt. Titel/ Originaltitel | Texter | Komponist | Dt. Text | © Jahr Originalverlag/D-A-CH Subverlag | CCL-Liedlizenznummer
  • Songreporting: Nach jedem Gottesdienst müssen alle Lieder gemeldet werden (Songreport) – auch die im Kindergottesdienst gesungen wurden! Nur dadurch erhalten die durch die Pandemiesituation gebeutelten christlichen Künstler ihre Vergütung. Songreporting >>

GEMA | Stand: 25. Januar 2022

Rahmenvertrag mit der GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte der ihr als Mitglieder angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Wir sind als Bund FeG über die Vereinigung evangelischer Freikirchen (VEF) Teil des Rahmenvertrages mit der GEMA. Dieser deckt die erklingende Musik in „Gottesdiensten“ und „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ ab – also nicht die Liedtexte.

Konzerte

Nicht „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ (z. B. Konzerte) müssen unter Angabe der Gesamtvertragsnummer 70100 55984 (VEF) zu Sonderkonditionen gemeldet werden.

  • Dafür sich als Gemeinde registrieren und  ein Konto bei der GEMA anlegen >> | WICHTIG: Als Dachverband dann die „Vereinigung evangelischer Freikirchen“ angeben
  • Den GEMA-Tariffinder nutzen und z. B. die Kategorie „Kirchenkonzert“ nutzen. Den weiteren Schritten und Angaben folgen.

Livestreaming Gottesdienste

Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Dies gilt auch analog auch für Gottesdienstübertragungen auf Facebook, YouTube, Instagram und TikTok. | Quelle: gema.de

  • Laut EKD und Ev. Kirche in Baden gilt die Ausnahmeregelung für das Streaming aufgrund der Pandemiesituation bis 31. Dezember 2022 („für Videokonferenzplattform wie z.B. Zoom findet aktuell noch eine Klärung statt“) | Quelle: EKD | EKiBa
  • Wer andere Streaming-Plattformen außer die, mit denen die GEMA ein Abkommen hat, muss ggf. jede Veranstaltung bei der GEMA anmelden, die Liedfolgen einreichen und vergüten. | Quelle: gema.de

ACHTUNG: Bei Veröffentlichungen im Internet werden ggf. auch andere Rechte berührt, wie das Persönlichkeitsrecht, Recht am Bild oder am Werk o. ä, z. B. die Zustimmung der gezeigten Personen, bzw. Einblendungen von Fremdbilder oder Clips, die dafür rechtlich geeignet sein müssen, bzw. eine entsprechende Lizenz dafür vorhanden sein muss.

  • Es kann sich für darin enthaltene Werke auch auf das deutsche Zitatrrecht berufen werden, was allerdings in ein Gesamtwerk eingebunden sein (z. B. die Predigt) und durch Quellenangabe deutlich gemacht werden muss.

ACHTUNG: Das gilt nicht für die eigene Gemeindehomepage. Es besteht die Möglichkeit der Einbettung der Videoplattformen auf die Gemeindehomepage.

Praktische  und rechtliche Hinweise

  • Legt Euch einen offiziell gemeindlichen YouTube-Kanal o. ä. und fangt mit „FeG“ und dann Eurem Gemeindenamen (bzw. „Citychurch XY | FeG“ an, damit andere die FeG auch finden können. Hashtags #FeG #FeGDeutschland helfen auch dabei. Bitte nutzt dafür keine privaten Kanäle, damit die Gemeinde erkennbar ist und die Rahmenvertragslage eindeutig ist.
  • Bitte gebt in die Kanalinfo oder als Link Euer Impressum und den Link zu den Datenschutzbestimmungen Eurer Homepage an. (Vorlagen unter datenschutz.feg.de). Beschreibung einer Impressumsverlinkung auf YouTube hier >>
  • Zusätzlich fügt ein: GEMA-GESAMTVERTRAG: „Als Teil des Bund FeG sind die Ansprüche zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch den Gesamtvertrag und Pauschalvertrag (7010055984) der Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) mit der GEMA abgegolten.“

Einblenden von Bibeltexten | Stand: 25. Januar 2022

Wenn in einem gottesdienstlichen Livestream oder einem On-Demand Angebot Texte eingeblendet werden, berührt das Urheberrechte, z. B. bei Einspeicherung von Liedtexten oder Textabschnitten aus der Bibel.

  • Für die Verwertung der Rechte sind Verwertungsgesellschaften wie die VG-Musikedition oder Lizenzagenturen wie CCLI zuständig, damit die ihr jeweils angeschlossenen Urheber für ihr Werk entsprechend vergütet werden.
  • Werke haben eine Regelschutzfrist und sind in der Europäischen Union und der Schweiz gemeinfrei verwendbar ab dem 1. Januar nach dem 70. Todestag des Urhebers.

Bibeltexte Einblenden

Die Bibeltexte einzelner Übersetzungen sind urheberrechtlich geschützt, bedürfen einer Genehmigung und höchstens im Rahmen des Zitierrechtes (§51 Urheberrechtsgesetz) mit Quellenangabe in einem eigenständigen Werk verwendbar: Faustregeln max. 1/3 Zitat und 2/3 eigenes Werk, z.B. in einer Predigt.

Kirchliche Veröffentlichungen: Deutsche Bibelgesellschaft – Auszüge aus Bibelübersetzungen oder wissenschaftlichen Ausgaben in kirchlichen Veröffentlichungen: „Wenn Sie Verse, Abschnitte oder einzelne Kapitel aus einer unserer Bibelübersetzungen (Lutherbibel, Gute Nachricht Bibel, BasisBibel) oder einer unserer wissenschaftlichen Ausgaben in kostenlosen Veröffentlichungen einer Kirchengemeinde verwenden möchten (z.B. Gemeindebrief, Website, Newsletter), dann können Sie das ohne vorherige Anfrage tun. Voraussetzung ist, dass die Kirche Mitglied oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist. Das gilt auch für Werke und Dachverbände von ACK-Kirchen (z.B. Landeskirchen), ebenso für Mitglieder der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall an geeigneter Stelle einen Copyright-Nachweis anbringen.“

  • Quellenangaben | Beispiele: Lutherbibel, revidiert 2017, © 2016 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart | Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart | BasisBibel, © 2021 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart) | Quelle: Bibelgesellschaft (Stand: 28. April 2021) >>

Soziale Medien: Deutsche Bibelgesellschaft – Einzelne Verse in sozialen Medien: „Einzelne Verse oder Abschnitte aus den Ausgaben der Deutschen Bibelgesellschaft dürfen in sozialen Medien ohne vorherige Anfrage verwendet werden. In diesen Fällen ist ein gekürzter Copyright-Hinweis aufzunehmen […].“

  • Quellenangaben | Beispiele: Lutherbibel 2017, © Deutsche Bibelgesellschaft | Lutherbibel 1984, © Deutsche Bibelgesellschaft | Gute Nachricht Bibel, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft | BasisBibel © 2021 Deutsche Bibelgesellschaft | Quelle: Bibelgesellschaft (Stand: 28. April 2021) >>

Praxistipps fürs Livestreaming

Ausprobieren und Einrichten

  • Probiert das Streaming aus:
    • FeG Server: Bitte nutzt den FeG-Server nicht für Streamings! Das ist rechtlich problematisch und bei Musikinhalten rechtlich verboten. Der FeG-Server bietet nicht die Performance der großen Plattformen und legt technisch im schlimmsten Fall den Server lahm. Für Videostreaming sind ganz andere Kapazitäten im Rechenzentren nötig als für Webhosting.
    • Legt Euch einen offiziell gemeindlichen YouTube-Kanal o. ä. und fangt unbedingt mit „FeG“ und dann Eurem Gemeindenamen an, damit andere die FeG auch finden können. Hashtags #FeG #FeGDeutschland helfen auch dabei. Bitte nutzt dafür keine privaten Kanäle, damit die Gemeinde erkennbar ist und die Rahmenvertragslage eindeutig ist.
      • Bitte gebt in die Kanalinfo Euer Impressum und den Link zu den Datenschutzbestimmungen Eurer Homepage an. (Vorlagen unter datenschutz.feg.de)
      • Beschreibung einer Impressumsverlinkung auf YouTube hier >>
      • Zusätzlich fügt ein: GEMA-GESAMTVERTRAG
        Als Teil des Bund FeG sind die Ansprüche zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch den Gesamtvertrag und Pauschalvertrag (7010055984) der Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) mit der GEMA abgegolten.
    • Schafft eine entsprechende Infrastruktur (Kamera, Ton, Internetanschluss …) für die heiße Phase der Pandemie. (s. Technische Tipps zum Livestreaming)
    • Holt Euch Unterstützung von medienaffinen Leuten aus der Gemeinde.

Hauptamtliche und Gottesdienstleitende

  • Denkt an die „Videopredigt“ während der Ausbildung 😉
  • Sorgt für eine gute Ausleuchtung, guten Ton und eine gute Präsenz und Sprache vor der Kamera
  • Bitte das Reden vor der Kamera üben, Teile aufnehmen und mit anderen zusammen kritisch sichten.

Livestream einrichten und starten

Livestream | Archiv

FeG-Livestream | Mutig Miteinander | 27. März 2022

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Diakonie Bethaninen | 125 Jahre | Jubiläumsgottesdienst | 29. August 2021

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FeG-Livestream | Was gibt Halt? | Pfingstgottesdienst | 31. Mai 2021

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FeG-Livestream | Jesus lebt mitteindrin | Ostergottesdienst | 12. April 2021