FeG-Bundestag 2025 | 27. September 2025

Die Höhepunkte 2025 als Video

Tagesordnung FeG-Bundestag

Das Grußwort von Dr. Verena Hammes (ACK) nachschauen

Das Wort des Präses anhören

Gemeindeaufnahme FeG Offenburg nacherleben

Gemeindeaufnahme FeG Mosaikkirche Gießen nacherleben

Gemeindeaufnahme FeG Taunusstein nacherleben

Gemeindeaufnahme PAX Augsburg nacherleben

Gemeindegründung | Vortrag und Interviews nachschauen

Erklärvideo | Mitmachen beim Bund FeG

Das Bild zeigt zwei Personen, Anton und Frieda, vor einem Gebäude mit einem Kreuz.
Erklärvideo anschauen | Download

FeG-Organe

Der Bund Freier evangelischer Gemeinden versteht sich als eine geistliche Lebens- und Dienstgemeinschaft selbstständiger Gemeinden. Verbindliche Grundlage für Glauben, Lehre und Leben in Gemeinde und Bund ist die Bibel, das Wort Gottes.

Die Organe des Bundes sind der Bundestag, die Erweiterte und Geschäftsführende Bundesleitung. Der Bund nimmt seine Aufgaben wahr durch seine Organe, durch hauptberufliche und andere Mitarbeiter, durch Arbeitsbereiche und Bundeswerke.

Aus Gründen der Lesbarkeit gelten die Regelungen für Männer und Frauen gleichermaßen unabhängig von der verwendeten männlichen Begrifflichkeit.

FeG-Bundestag | BT

FeG-Verfassung | Artikel 5 Bundestag

1. Der Bundestag ist als Vertreterversammlung aller Bundesgemeinden das oberste Bundesorgan. Er berät Themen, die alle Gemeinden betreffen. Er entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführenden Bundesleitung über die Zugehörigkeit von Gemeinden zum Bund und beschließt über Änderungen der Verfassung. Der Bundestag nimmt die Rechenschaftsberichte der Geschäftsführenden Bundesleitung, der Erweiterten Bundesleitung und des Wirtschaftsausschusses entgegen und erteilt ihnen Entlastung für ihre jeweilige Verantwortung.

2. Der Bundestag bedient sich zur Wahrnehmung seiner Verantwortung eines Ständigen Ausschusses. Er kann im Einzelfall Aufgaben des Ständigen Ausschusses wieder an sich ziehen.

3. Der Bundestag wird vom Ständigen Ausschuss nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Jahr. Außerdem muss er unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens zehn v. H. der Bundesgemeinden mit schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.

4. Zum Bundestag gehören

  • a) Gemeinde-Abgeordnete, die möglichst der Leitung ihrer Gemeinde angehören; Gemeinden entsenden für je angefangene 150 Mitglieder einen Abgeordneten, in der Regel für die Dauer von vier Jahren,
  • b) die Mitglieder der Erweiterten Bundesleitung,
  • c) die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, des Arbeitskreises Pastorenwechsel und des Personalberufungsausschusses,
  • d) vier Mitglieder der Professorengruppe der Theologischen Hochschule Ewersbach,
  • e) die Referenten des Bundes,
  • f) je ein Delegierter aus jedem Kreisvorstand,
  • g) jeweils zwei Pastorenvertreter je Kreis,
  • h) jeweils ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften,
  • i) zwei Vertreter des Versorgungswerkes und
  • j) jeweils ein Vertreter der Bundeswerke.

5. Er entscheidet über die Veränderung von Kreisen und Regionen.

6. Der Bundestag wählt auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses den Präses des Bundes.

  • Er wählt die weiteren Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung auf Vorschlag des Personalberufungsausschusses und beruft entsprechend der Grundordnung der Theologischen Hochschule Ewersbach deren Rektor.
  • Die Wahlperioden des Präses, der weiteren Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung und des Rektors betragen jeweils sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

FeG-Bundesleitung | BL

FeG Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

1. Die Geschäftsführende Bundesleitung führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Bund nach außen. Sie steht den Gemeinden für geistlichen und praktischen Rat zur Verfügung und nimmt in deren Auftrag gemeinsame überörtliche Belange wahr. Die Geschäftsführende Bundesleitung vertritt den Bundestag und dessen Ständigen Ausschuss zwischen deren Sitzungen. Sie legt dem Bundestag gegenüber Rechenschaft ab.

2. Die Geschäftsführende Bundesleitung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens fünfmal im Jahr.

3. Zur Geschäftsführenden Bundesleitung gehören der Präses, der Geschäftsführer und die Bundessekretäre.

4. Die Geschäftsführende Bundesleitung beruft die Referenten des Bundes jeweils für vier Jahre. Erstberufungen bedürfen der Zustimmung durch den Ständigen Ausschuss.

5. Die Geschäftsführende Bundesleitung kann zur Vorbereitung und Ausführung von Entscheidungen Ausschüsse einsetzen.

6. Die Geschäftsführende Bundesleitung beruft für wichtige Aufgabenbereiche beratende Arbeitskreise. Sie entsendet den Geschäftsführer für die Dauer seines Dienstamtes in den Wirtschaftsausschuss.

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

8. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bundes bedürfen der Unterzeichnung durch den Präses und den Geschäftsführer. Die Geschäftsführende Bundesleitung kann die Zeichnungsbefugnis für den Verhinderungsfall auf weitere Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung übertragen.

FeG Verfassung | Artikel 8 Erweiterte Bundesleitung

1. Zur Erweiterten Bundesleitung gehören neben den Mitgliedern der Geschäftsführenden Bundesleitung je ein Mitglied aus jeder Region, die nicht in einem Dienstverhältnis einer Gemeinde, eines Kreises oder des Bundes stehen sollen und nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind. Hinzu kommen je ein Vertreter der Bundeswerke sowie ein Bundesvertrauenspastor. Der Rektor der Theologischen Hochschule Ewersbach nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teil.

2. In den Sitzungen der Erweiterten Bundesleitung werden strategische Themen des Bundes beraten und gemeinsam entschieden. Geistliche Fragen und Zeitströmungen werden geprüft sowie ggf. wegweisende Empfehlungen gegeben oder veranlasst.

FeG-Gremien

FeG-Ständiger Ausschuss | StäA

FeG-Verfassung | Artikel 6 Ständiger Ausschuss

1. Zum Ständigen Ausschuss gehören

  • a) die Delegierten aus den Kreisvorständen im Bundestag,
  • b) eine gleiche Anzahl von Delegierten nach Art. 5 Abs. 4a, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Bund stehen und die aus der Mitte des Bundestages gewählt werden, in der Regel höchstens zwei je Bundeskreis. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
  • c) die Vertreter der Arbeitsgemeinschaften,
  • d) weitere Mitglieder, die vom Ständigen Ausschuss berufen werden und deren Gesamtzahl 5 v. H. der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gemäß der Sollstärke der Buchstaben a) bis c) nicht übersteigen soll.

2. Er genehmigt den Haushalts- und Stellenplan des Bundes und stellt den Jahresabschluss fest. Er entscheidet, in der Regel auf Vorschlag der Erweiterten Bundesleitung, über die Einrichtung, wesentliche Veränderung und Auflösung von Bundessekretariaten und Referaten.

3. Er bereitet zusammen mit der Geschäftsführenden Bundesleitung mittels einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Sitzungen des Bundestages vor und berichtet dort über seine Arbeit.

4. Bei Fragen von besonderer Dringlichkeit beschließt er anstelle des Bundestages.

5. Er schlägt dem Bundestag die Entlastung der Geschäftsführenden Bundesleitung, der Erweiterten Bundesleitung und des Wirtschaftsausschusses für ihre jeweilige Verantwortung vor.

6. Er tagt mindestens zweimal jährlich zusammen mit der Erweiterten Bundesleitung und dem Wirtschaftsausschuss.

7. Er wählt auf Vorschlag der Geschäftsführenden Bundesleitung die Referenten des Bundes für vier Jahre, die Professoren der Theologischen Hochschule Ewersbach für acht Jahre entsprechend der Berufungsordnung der Theologischen Hochschule Ewersbach. Wiederwahl ist möglich.

8. Er wählt die Mitglieder der Erweiterten Bundesleitung, sofern sie nicht vom Bundestag gewählt werden, die ehrenamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des Personalberufungsausschusses für vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.

9. Er beschließt über Änderungen der Musterordnungen für Gemeinde, Kreis und Region.

10. Er beschließt über Änderungen der Versorgungsordnung, genehmigt den Jahresabschluss des Versorgungswerkes und erteilt dem Vorstand des Versorgungswerkes Entlastung.

11. Er wählt auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses drei Mitglieder und auf Vorschlag der Pastoren zwei Mitglieder in den Vorstand des Versorgungswerkes.

FeG-Arbeitskreis für Pastorenwechsel | AKPW

FeG-Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG-Personalberufungsausschuss | PBA

FeG-Verfassung | Artikel 9 Personalberufungsausschuss

1. Zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen wird ein Personalberufungsausschuss aus acht Mitgliedern gebildet. Der Präses sowie zwei weitere Mitglieder werden von der Geschäftsführenden Bundesleitung entsandt, weitere fünf Mitglieder werden durch den Ständigen Ausschuss jeweils für vier Jahre gewählt.

2. Er schlägt dem Bundestag die Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung mit Ausnahme des Präses zur Wahl vor. Er schlägt dem Ständigen Ausschuss die Mitglieder aus den Regionen in der Erweiterten Bundesleitung und im Wirtschaftsausschuss zur Wahl vor. Er prüft die Wahlvorschläge der Bundeswerke und der Pastoren für die Erweiterte Bundesleitung und schlägt sie dem Ständigen Ausschuss zur Wahl vor. Ebenso prüft er die Wahlvorschläge der Spar- und Kreditbank und der Pastoren für den Wirtschaftsausschuss und schlägt sie dem Ständigen Ausschuss zur Wahl vor.

FeG-Wirtschaftsausschuss | WA

FeG-Verfassung | Artikel 10 Wirtschaftsausschuss

1. Zur Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Verantwortung bedient sich der Bundestag eines Wirtschaftsausschusses. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus jeder Region sowie der Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied der Spar- und Kreditbank sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

2. Geschäftsführende Bundesleitung und Wirtschaftsausschuss verabschieden den Haushaltsplan und legen ihn dem Ständigen Ausschuss des Bundestages zur Zustimmung vor. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Geschäftsführende Bundesleitung und Wirtschaftsausschuss verantworten gemeinsam die Rechnungsführung im Bund gegenüber dem Ständigen Ausschuss. Der Jahresabschluss wird vom Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss erstellt; die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen vom Ständigen Ausschuss zu benennenden Wirtschaftsprüfer, dessen Bericht dem Ständigen Ausschuss vorzulegen ist.

FeG-Vertrauenspastoren im Bund FeG

FeG-Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG-Verfassung | Artikel 8 Erweiterte Bundesleitung

1. Zur Erweiterten Bundesleitung gehören neben den Mitgliedern der Geschäftsführenden Bundesleitung je ein Mitglied aus jeder Region, die nicht in einem Dienstverhältnis einer Gemeinde, eines Kreises oder des Bundes stehen sollen und nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind. Hinzu kommen je ein Vertreter der Bundeswerke sowie ein Bundesvertrauenspastor. Der Rektor der Theologischen Hochschule Ewersbach nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teil.
Mitglied an den Sitzungen teil.

FeG-Verfassung | Artikel 10 Wirtschaftsausschuss

1. Zur Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Verantwortung bedient sich der Bundestag eines Wirtschaftsausschusses. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus jeder Region sowie der Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied der Spar- und Kreditbank sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG-Struktur

FeG Deutschland | Organigramm | Struktur

  • Diese Grafiken stellen die Struktur des Bundes Freier evangelischer Gemeinden dar und wird demnächst aktualisiert.
  • Sie entspricht z B. bei der Anzahl der Bundeskreise und der Mitgliedsgemeinden nicht dem aktuellen Stand
Das Bild zeigt ein Organisationsdiagramm der Struktur freier evangelischer Gemeinden, das die Hierarchie von Regionen über Kreise bis hin zu Gemeinden und verschiedenen Gremien wie dem Wirtschaftsausschuss, der erweiterten Bundesleitung und dem Bundestag darstellt.
Das Bild zeigt ein Organisationsdiagramm der Struktur freier evangelischer Gemeinden, das die Hierarchie von Regionen über Kreise bis hin zu Gemeinden und verschiedenen Gremien wie dem Wirtschaftsausschuss, der erweiterten Bundesleitung und dem Bundestag darstellt.

FeG-Bundestag 2024 | 27. und 28. September 2024

Die Höhepunkte 2024 als Video

Das Wort des Präses nachschauen

FeG-Festgottesdienst nacherleben

TED-Talk | FeG-Vision aus theologischer Perspektive

TED-Talk | FeG-Vision aus Gemeindeperspektive

TED-Talk | FeG-Vision aus FeG-Bundesperspektive

Die Höhepunkte 2024 als Galerie

Gemeindeaufnahmen

FeG-Gottesdienst

FeG-Festgottesdienst nacherleben