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FeG-Organe

Der Bund Freier evangelischer Gemeinden versteht sich als eine geistliche Lebens- und Dienstgemeinschaft selbstständiger Gemeinden. Verbindliche Grundlage für Glauben, Lehre und Leben in Gemeinde und Bund ist die Bibel, das Wort Gottes.

Die Organe des Bundes sind der Bundestag, die Erweiterte und Geschäftsführende Bundesleitung. Der Bund nimmt seine Aufgaben wahr durch seine Organe, durch hauptberufliche und andere Mitarbeiter, durch Arbeitsbereiche und Bundeswerke.

FeG Bundestag | BT

FeG Verfassung | Artikel 5 Bundestag

1. Der Bundestag ist als Vertreterversammlung aller Bundesgemeinden das oberste Bundesorgan. Er berät Themen, die alle Gemeinden betreffen. Er entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführenden Bundesleitung über die Zugehörigkeit von Gemeinden zum Bund und beschließt über Änderungen der Verfassung. Der Bundestag nimmt die Rechenschaftsberichte der Geschäftsführenden Bundesleitung, der Erweiterten Bundesleitung und des Wirtschaftsausschusses entgegen und erteilt ihnen Entlastung für ihre jeweilige Verantwortung.

2. Der Bundestag bedient sich zur Wahrnehmung seiner Verantwortung eines Ständigen Ausschusses. Er kann im Einzelfall Aufgaben des Ständigen Ausschusses wieder an sich ziehen.

3. Der Bundestag wird vom Ständigen Ausschuss nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Jahr. Außerdem muss er unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens zehn v. H. der Bundesgemeinden mit schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.

4. Zum Bundestag gehören

  • a) Gemeinde-Abgeordnete, die möglichst der Leitung ihrer Gemeinde angehören; Gemeinden entsenden für je angefangene 150 Mitglieder einen Abgeordneten, in der Regel für die Dauer von vier Jahren,
  • b) die Mitglieder der Erweiterten Bundesleitung,
  • c) die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, des Arbeitskreises Pastorenwechsel und des Personalberufungsausschusses,
  • d) vier Mitglieder der Professorengruppe der Theologischen Hochschule Ewersbach,
  • e) die Referenten des Bundes,
  • f) je ein Delegierter aus jedem Kreisvorstand,
  • g) jeweils zwei Pastorenvertreter je Kreis,
  • h) jeweils ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften,
  • i) zwei Vertreter des Versorgungswerkes und
  • j) jeweils ein Vertreter der Bundeswerke.

5. Er entscheidet über die Veränderung von Kreisen und Regionen.

6. Der Bundestag wählt auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses den Präses des Bundes.

  • Er wählt die weiteren Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung auf Vorschlag des Personalberufungsausschusses und beruft entsprechend der Grundordnung der Theologischen Hochschule Ewersbach deren Rektor.
  • Die Wahlperioden des Präses, der weiteren Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung und des Rektors betragen jeweils sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

FeG Bundesleitung | BL

FeG Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

1. Die Geschäftsführende Bundesleitung führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Bund nach außen. Sie steht den Gemeinden für geistlichen und praktischen Rat zur Verfügung und nimmt in deren Auftrag gemeinsame überörtliche Belange wahr. Die Geschäftsführende Bundesleitung vertritt den Bundestag und dessen Ständigen Ausschuss zwischen deren Sitzungen. Sie legt dem Bundestag gegenüber Rechenschaft ab.

2. Die Geschäftsführende Bundesleitung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens fünfmal im Jahr.

3. Zur Geschäftsführenden Bundesleitung gehören der Präses, der Geschäftsführer und die Bundessekretäre.

4. Die Geschäftsführende Bundesleitung beruft die Referenten des Bundes jeweils für vier Jahre. Erstberufungen bedürfen der Zustimmung durch den Ständigen Ausschuss.

5. Die Geschäftsführende Bundesleitung kann zur Vorbereitung und Ausführung von Entscheidungen Ausschüsse einsetzen.

6. Die Geschäftsführende Bundesleitung beruft für wichtige Aufgabenbereiche beratende Arbeitskreise. Sie entsendet den Geschäftsführer für die Dauer seines Dienstamtes in den Wirtschaftsausschuss.

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

8. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bundes bedürfen der Unterzeichnung durch den Präses und den Geschäftsführer. Die Geschäftsführende Bundesleitung kann die Zeichnungsbefugnis für den Verhinderungsfall auf weitere Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung übertragen.

FeG Verfassung | Artikel 8 Erweiterte Bundesleitung

1. Zur Erweiterten Bundesleitung gehören neben den Mitgliedern der Geschäftsführenden Bundesleitung je ein Mitglied aus jeder Region, die nicht in einem Dienstverhältnis einer Gemeinde, eines Kreises oder des Bundes stehen sollen und nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind. Hinzu kommen je ein Vertreter der Bundeswerke sowie ein Bundesvertrauenspastor. Der Rektor der Theologischen Hochschule Ewersbach nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teil.

2. In den Sitzungen der Erweiterten Bundesleitung werden strategische Themen des Bundes beraten und gemeinsam entschieden. Geistliche Fragen und Zeitströmungen werden geprüft sowie ggf. wegweisende Empfehlungen gegeben oder veranlasst.

FeG-Gremien

FeG Ständiger Ausschuss | StäA

FeG Verfassung | Artikel 6 Ständiger Ausschuss

1. Zum Ständigen Ausschuss gehören

  • a) die Delegierten aus den Kreisvorständen im Bundestag,
  • b) eine gleiche Anzahl von Delegierten nach Art. 5 Abs. 4a, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Bund stehen und die aus der Mitte des Bundestages gewählt werden, in der Regel höchstens zwei je Bundeskreis. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
  • c) die Vertreter der Arbeitsgemeinschaften,
  • d) weitere Mitglieder, die vom Ständigen Ausschuss berufen werden und deren Gesamtzahl 5 v. H. der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gemäß der Sollstärke der Buchstaben a) bis c) nicht übersteigen soll.

2. Er genehmigt den Haushalts- und Stellenplan des Bundes und stellt den Jahresabschluss fest. Er entscheidet, in der Regel auf Vorschlag der Erweiterten Bundesleitung, über die Einrichtung, wesentliche Veränderung und Auflösung von Bundessekretariaten und Referaten.

3. Er bereitet zusammen mit der Geschäftsführenden Bundesleitung mittels einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Sitzungen des Bundestages vor und berichtet dort über seine Arbeit.

4. Bei Fragen von besonderer Dringlichkeit beschließt er anstelle des Bundestages.

5. Er schlägt dem Bundestag die Entlastung der Geschäftsführenden Bundesleitung, der Erweiterten Bundesleitung und des Wirtschaftsausschusses für ihre jeweilige Verantwortung vor.

6. Er tagt mindestens zweimal jährlich zusammen mit der Erweiterten Bundesleitung und dem Wirtschaftsausschuss.

7. Er wählt auf Vorschlag der Geschäftsführenden Bundesleitung die Referenten des Bundes für vier Jahre, die Professoren der Theologischen Hochschule Ewersbach für acht Jahre entsprechend der Berufungsordnung der Theologischen Hochschule Ewersbach. Wiederwahl ist möglich.

8. Er wählt die Mitglieder der Erweiterten Bundesleitung, sofern sie nicht vom Bundestag gewählt werden, die ehrenamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des Personalberufungsausschusses für vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.

9. Er beschließt über Änderungen der Musterordnungen für Gemeinde, Kreis und Region.

10. Er beschließt über Änderungen der Versorgungsordnung, genehmigt den Jahresabschluss des Versorgungswerkes und erteilt dem Vorstand des Versorgungswerkes Entlastung.

11. Er wählt auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses drei Mitglieder und auf Vorschlag der Pastoren zwei Mitglieder in den Vorstand des Versorgungswerkes.

FeG Arbeitskreis für Pastorenwechsel | AKPW

FeG Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG Personalberufungsausschuss | PBA

FeG Verfassung | Artikel 9 Personalberufungsausschuss

1. Zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen wird ein Personalberufungsausschuss aus acht Mitgliedern gebildet. Der Präses sowie zwei weitere Mitglieder werden von der Geschäftsführenden Bundesleitung entsandt, weitere fünf Mitglieder werden durch den Ständigen Ausschuss jeweils für vier Jahre gewählt.

2. Er schlägt dem Bundestag die Mitglieder der Geschäftsführenden Bundesleitung mit Ausnahme des Präses zur Wahl vor. Er schlägt dem Ständigen Ausschuss die Mitglieder aus den Regionen in der Erweiterten Bundesleitung und im Wirtschaftsausschuss zur Wahl vor. Er prüft die Wahlvorschläge der Bundeswerke und der Pastoren für die Erweiterte Bundesleitung und schlägt sie dem Ständigen Ausschuss zur Wahl vor. Ebenso prüft er die Wahlvorschläge der Spar- und Kreditbank und der Pastoren für den Wirtschaftsausschuss und schlägt sie dem Ständigen Ausschuss zur Wahl vor.

FeG Wirtschaftsausschuss | WA

FeG Verfassung | Artikel 10 Wirtschaftsausschuss

1. Zur Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Verantwortung bedient sich der Bundestag eines Wirtschaftsausschusses. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus jeder Region sowie der Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied der Spar- und Kreditbank sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

2. Geschäftsführende Bundesleitung und Wirtschaftsausschuss verabschieden den Haushaltsplan und legen ihn dem Ständigen Ausschuss des Bundestages zur Zustimmung vor. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Geschäftsführende Bundesleitung und Wirtschaftsausschuss verantworten gemeinsam die Rechnungsführung im Bund gegenüber dem Ständigen Ausschuss. Der Jahresabschluss wird vom Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss erstellt; die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen vom Ständigen Ausschuss zu benennenden Wirtschaftsprüfer, dessen Bericht dem Ständigen Ausschuss vorzulegen ist.

FeG Vertrauenspastoren im Bund FeG

FeG Verfassung | Artikel 7 Geschäftsführende Bundesleitung

7. Für die Vermittlung und Begleitung der Pastoren in Wechselfragen besteht der Arbeitskreis Pastorenwechsel. Dem Arbeitskreis gehören die mit Pastorenfragen befassten Bundessekretäre, je ein Pastor aus möglichst jeder Region sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG Verfassung | Artikel 8 Erweiterte Bundesleitung

1. Zur Erweiterten Bundesleitung gehören neben den Mitgliedern der Geschäftsführenden Bundesleitung je ein Mitglied aus jeder Region, die nicht in einem Dienstverhältnis einer Gemeinde, eines Kreises oder des Bundes stehen sollen und nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind. Hinzu kommen je ein Vertreter der Bundeswerke sowie ein Bundesvertrauenspastor. Der Rektor der Theologischen Hochschule Ewersbach nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teil.
Mitglied an den Sitzungen teil.

FeG Verfassung | Artikel 10 Wirtschaftsausschuss

1. Zur Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Verantwortung bedient sich der Bundestag eines Wirtschaftsausschusses. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus jeder Region sowie der Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied der Spar- und Kreditbank sowie ein Bundesvertrauenspastor an.

FeG-Bundestag | 23. September 2023

FeG-Bundestag 2023 | Live anschauen und miterleben!

Der FeG-Bundestag ist das oberste Organ unserer Bundesgemeinschaft. Am Samstag, 23. September 2023, findet er von 10–17 Uhr im Kronberg-Forum in Dietzhölztal Ewersbach statt. Auch als Nicht-Abgeordnete könnt Ihr mit dabei sein – und zwar digital! Schaut einfach per YouTube zu. Ihr bekommt die aktuelle Entwicklungen im Bund FeG hautnah und aus erster Hand mit: Impulse, Berichte, Gemeindeaufnahmen, Gesprächsprozesse …

Zur Pressemeldung

FeG-Bundestag 2022 | 23. + 24. September | Diakonie Bethanien | Solingen-Aufderhöhe

Foto: FeG Deutschland

Eindrücke vom FeG-Bundestag 2022

FeG-Bundestag 2021 | 25. September 2021 | Kronberg-Forum

Foto: FeG Deutschland | AW

Eindrücke vom FeG-Bundestag 2021

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