Stellungnahme des Datenschutzrates
Viele Gemeinden setzen ChurchTools zur Planung von Veranstaltungen und zur Verwaltung von Ressourcen ein. ChurchTools ist ein mächtiges Werkzeug, das Gemeinden in ihrem Dienst unterstützt. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten bietet es durchaus Vorteile gegenüber der Verarbeitung derselben auf einer Vielzahl von PCs, Smartphones und Tablets.
In ihrem Blog informierte die ChurchTools GmbH am 15.05.2023, dass die aktuelle Version die Möglichkeit bietet, Persönlichkeitsmerkmale von Personen zu verarbeiten (speichern). Als Beispiele für Persönlichkeitsmodelle werden im Blog DISG, 16Personalities und Life Languages genannt. Im Verlauf des Blogs wird die Vorgehensweise für die Speicherung von Persönlichkeitsprofilen Schritt für Schritt beschrieben.
Datenschutz: Das ist zu beachten
Zu den besonderen datenschutzrechtlichen Aspekten nehmen wir als Datenschutzrat Stellung:
- Persönlichkeitsprofile sind als eine weitere Kategorie ‚personenbezogener Daten‘ einzustufen (§3 Ziff. 1 DSO). Es kann vertreten werden, dass es sich sogar um ‚besondere Daten‘ handelt, die eines besonderen Schutzes bedürfen (§3 Ziff. 2 DSO).
- Bevor Persönlichkeitsprofile von Mitgliedern der Gemeinde als ‚betroffene Personen‘ in ChurchTools gespeichert (‚verarbeitet‘) werden, ist der Zweck, der damit verfolgt wird, klar und eindeutig von der Gemeindeleitung als Vertreterin der Gemeinde (‚Verantwortliche Stelle‘) zu beschreiben (§5 DSO).
- Datenschutzrechtlich könnte die Verarbeitung einer Kategorie ‚Persönlichkeitsmerkmale‘ auf die Rechtsgrundlage ‚Einwilligung‘ gestellt werden (§5 (2) lit. c DSO); eine andere Rechtsgrundlage wie z. B. ‚erforderlich zur Erfüllung eines Vertrages‘ oder ‚berechtigtes Interesse‘ ist im Gemeindekontext rechtlich nicht begründbar und damit nicht tragfähig.
- Eine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten der Kategorie ‚Persönlichkeitsmerkmale‘ kann nur die betroffene Person selbst geben.
Eine solche Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen von der betroffenen Person widerrufen werden und muss eine sofortige Löschung zur Folge haben.
Anm. dazu: Eine Löschung wird nur für die Zukunft Wirkung entfalten können. - Der Kreis der Personen, die berechtigt sind, auf ein Persönlichkeitsprofil zuzugreifen, ist eindeutig festzulegen und zu dokumentieren.
Anm. dazu: Ggf. sind Zugriffe zu protokollieren. - Die betroffenen Personen sind in geeigneter Form und nachweisbar zu informieren (§9ff. DSO) über: Zweck der Speicherung ihres Persönlichkeitsprofils, persönliche Rechte, Speicherdauer etc.
- Es sind geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen (§19 DSO).
Internetprofile selten wissenschaftlich fundiert
Weitere Anmerkungen:
- Persönlichkeitsprofile sind ein mächtiges Instrument, mächtiger als Kontaktdaten und andere persönliche Daten. Damit ist auch das Potenzial an Missverständnissen, Fehlentwicklungen bis hin zu Missbrauch besonders hoch.
- Es gibt eine Vielzahl an psychologischen Modellen zur Beschreibung einer Persönlichkeit, viel mehr noch als die im Blog Genannten. Und zu jedem Modell gibt es wiederum etliche Tests. Aber die Mehrheit der im Internet ‚kostenlos‘ angebotenen Tests zu einem Persönlichkeitsmodell entbehrt einer wissenschaftliche Grundlage: Es fehlt der Nachweis von Validität, Reliabilität und Objektivität als in der wissenschaftlichen Testpsychologie geforderte Haupt-‚Gütekriterien‘.
Handlungsempfehlung für Gemeinden
Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung:
- Vor der Verarbeitung (Speicherung) von Persönlichkeitsprofilen sind Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen.
- Im Falle einer Entscheidung für den Einsatz von Persönlichkeitsprofilen:
-
- Es sollte nur ein Persönlichkeitsmodell zugrunde gelegt werden, das dem Zweck wirklich dienlich ist.
- Es sollte passend zu dem gewählten Modell nur ein wissenschaftlich basiertes Testinstrument zur Anwendung kommen.
Anm. dazu: ‚Kostet nichts‘ ist kein geeignetes Auswahlkriterium.
- Der Prozess zur Einführung und zur laufenden Verwendung von Persönlichkeitsprofilen sollte sowohl von einem Datenschutzexperten als auch einem Psychologen oder psychologisch ausgebildeten Seelsorger begleitet werden.
Weiterführende Links
- Webseite Datenschutz | datenschutz.feg.de
- Webseite Bund FeG | feg.de
- Fakten zu Bund FeG | fakten.feg.de
Reiner Dienlin | Bundesbeauftragter für Datenschutz im Bund FeG | datenschutz.feg.de
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