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Die über das eigene Versorgungswerk abgesicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht mehr bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern erwerben Ansprüche auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk des Bundes.
DORIS REESE | Versorgungswerk im Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR
Goltenkamp 4 | 58452 Witten | Telefon: 02302 937-65
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Sind Sie (noch) nicht im Versorgungswerk und interessieren sich, wie Sie Mitglied im Versorgungswerk werden könnten oder was bei Aufnahme ins Versorgungswerk mit Ihrer Riesterrente passiert?
Nach § 9 der Versorgungsordnung wird jeder Person, der bei Aufnahme seines Dienstes beim Bund FeG die Voraussetzungen zur Absicherung erfüllt, ein Antrag zur Aufnahme ins Versorgungswerk zugeschickt. Die Voraussetzungen zur Absicherung sind dabei erfüllt,
Personen, die für Gemeinden des Bundes in selbstständiger Trägerschaft oder Bundeswerke tätig sind, können auf Antrag und unter Erfüllung derselben Bedingungen ebenfalls im Versorgungswerk versichert werden. Sie erhalten nicht automatisch einen Antrag.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherter im Versorgungswerk des Bundes FeG nicht mehr gesetzlich rentenversichert sind. Damit entfällt bei Ihnen die grundlegende Fördervoraussetzung für die Riesterrente und Sie sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Sie haben erst einmal keinen Anspruch auf die Zulagen im Rahmen der staatlichen Riesterrentenförderung. Eine Riesterrentenförderung wird für Sie nur in zwei Fällen möglich:
Bitte beachten Sie, dass die Fördervoraussetzungen in jedem Jahr überprüft werden und erfüllt sein müssen.
Sind Sie im Versorgungswerk versichert oder ehemalig Versicherte, dann finden Sie hier Antworten auf Fragen zum Leistungsausweis, zu Ihren Ansprüchen in Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs sowie zu Anrechnungszeiten und weiteren Themen.
Die Höhe Ihrer zukünftigen Rente ist abhängig von den gesammelten Ruhegehaltsfaktoren. Ihre Rente berechnet sich nach folgender Formel:
Ebenfalls werden auf Ihren Lohnsteuerbescheinigungen auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgewiesen.
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten in Deutschland
2002 | 28.626,00 € | (endgültig) | |||||||||
2003 | 28.938,00 € | (endgültig) | |||||||||
2004 | 29.060,00 € | (endgültig) | |||||||||
2005 | 29.202,00 € | (endgültig) | |||||||||
2006 | 29.494,00 € | (endgültig) | |||||||||
2007 | 29.951,00 € | (endgültig) | |||||||||
2008 | 30.625,00 € | (endgültig) | |||||||||
2009 | 30.506,00 € | (endgültig) | |||||||||
2010 | 31.144,00 € | (endgültig) | |||||||||
2011 | 32.100,00 € | (endgültig) | |||||||||
2012 | 33.002,00 € | (endgültig) | |||||||||
2013 | 33.659,00 € | (endgültig) | |||||||||
2014 | 34.514,00 € | (endgültig) | |||||||||
2015 | 35.363,00 € | (endgültig) | |||||||||
2016 | 36.187,00 € | (endgültig) | |||||||||
2017 | 37.077,00 € | (endgültig) | |||||||||
2018 | 38.212,00 € | (endgültig) | |||||||||
2019 | 39.301,00 € | (endgültig) | |||||||||
2020 | 39.167,00 € | (endgültig) | |||||||||
2021 | 40.463,00 € | (endgültig) |
2022 | 38.901,00 € | (vorläufig) |
2023 | 43.142,00 € | (vorläufig) |
Jedes Jahr zum 01. Juli wird vom Vorstand des Versorgungswerks ein neuer Versorgungswert festgelegt. Der aktuelle Wert (Stand: 01.07.2022) liegt bei 46,20 €.
Mithilfe der Durchschnittsentgelte und den persönlichen Ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen entstehen die Ruhegehaltsfaktoren mit folgender Formel:
Eine Übersicht der bisher veröffentlichten Durchschnittsentgelte finden Sie weiter unten.
Die anrechenbare Kindererziehungszeit beträgt 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes.
Wird in dieser Zeit ein weiteres Kind geboren, so verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gemeinsamen Erziehung. Für die Zeiten der Kindererziehungszeit werden Ruhegehaltsfaktoren von 1,2 berücksichtigt.
Zu den Anrechnungsjahren zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beruf und Ausbildung, Wehr- und Zivildienstzeiten und freiwillige Beitragszeiten.
Für die Berechnung der 35 Anrechnungsjahre zählen zusätzlich noch die Monate aus Pflichtbeitragszeiten aus Zeiten der Arbeitslosigkeit, Schul- und Hochschulausbildungszeiten und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung.
Beziehen Sie Ruhegeld vom Versorgungswerk so finden Sie Antworten auf Fragen zum Hinzuverdienst oder zu Altersgrenzen und Abschlägen bei vorzeitigem Ruhegeldbezug im Folgenden.
Zu Ihrem Ruhegeld dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. (§ 23 I Versorgungsordnung)
Erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, so geben Sie bitte alle Hinzuverdienste an. Dazu gehören Krankengeld, Arbeitslosengeld, Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und jeder weitere Hinzuverdienst. (§ 23 II Versorgungsordnung)
Bitte beachten Sie, dass von Ihrer Rente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Lohnsteuer fällig werden. Ihr Rentenbetrag fällt dementsprechend geringer aus.
Langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 35 Anrechnungsjahre kommen, können mit Abschlägen ab der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.
Entscheiden Sie sich schon vorzeitig in Rente zu gehen, so müssen Sie mit einem Abschlag von 0,3% pro Monat rechnen, den sie vorzeitig in Rente gehen. Planen Sie also ein halbes Jahr vorher, so ergibt sich ein Abschlag von 1,8%, bei einem Jahr wären es 3,6%. Sie können frühestens mit der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.
Besonders langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 45 Anrechnungsjahre kommen, können abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr zuzüglich Ihrer individuellen Aufschlagsmonate (wegen der Anhebung des Renteneintrittsalters) ihr Ruhegeld beantragen.
Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab 2031 beträgt sie für alle Geburtsjahrgänge ab Jahrgang 1964 exakt 67 Jahre. Ihr persönliches Eintrittsdatum der Regelaltersgrenze können Sie ihrem aktuellen Leistungsausweis entnehmen.
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