Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR
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Seit dem 1. April 2002 gibt es das Versorgungswerk im Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR.
Die über das eigene Versorgungswerk abgesicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht mehr bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern erwerben Ansprüche auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk des Bundes.
DORIS REESE | Versorgungswerk im Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR
Goltenkamp 4 | 58452 Witten | Telefon: 02302 937-65
Die Versorgungsordnung regelt für die Angestellten des Bundes Freier evangelischer Gemeinden KdöR
Damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bund FeG im Fall der Fälle abgesichert sind.
Sind Sie (noch) nicht im Versorgungswerk und interessieren sich, wie Sie Mitglied im Versorgungswerk werden könnten oder was bei Aufnahme ins Versorgungswerk mit Ihrer Riesterrente passiert?
Nach § 9 der Versorgungsordnung wird jeder Person, der bei Aufnahme seines Dienstes beim Bund FeG die Voraussetzungen zur Absicherung erfüllt, ein Antrag zur Aufnahme ins Versorgungswerk zugeschickt. Die Voraussetzungen zur Absicherung sind dabei erfüllt,
Personen, die für Gemeinden des Bundes in selbstständiger Trägerschaft oder Bundeswerke tätig sind, können auf Antrag und unter Erfüllung derselben Bedingungen ebenfalls im Versorgungswerk versichert werden. Sie erhalten nicht automatisch einen Antrag.
Beim Versorgungswerk handelt es sich um eine Pflichtabsicherung, das heißt, wenn die Voraussetzungen zur Absicherung erfüllt werden, wird eine Person ins Versorgungswerk aufgenommen.
Ebenso wie bei der Deutschen Rentenversicherung empfiehlt auch das Versorgungswerk, sich um eine zusätzliche Absicherung zu bemühen. Dabei ist bei einem Riesterrentenvertrag die Frage zu den Zuschüssen zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherter im Versorgungswerk des Bundes FeG nicht mehr gesetzlich rentenversichert sind. Damit entfällt bei Ihnen die grundlegende Fördervoraussetzung für die Riesterrente und Sie sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Sie haben erst einmal keinen Anspruch auf die Zulagen im Rahmen der staatlichen Riesterrentenförderung. Eine Riesterrentenförderung wird für Sie nur in zwei Fällen möglich:
Bitte beachten Sie, dass die Fördervoraussetzungen in jedem Jahr überprüft werden und erfüllt sein müssen.
Sind Sie im Versorgungswerk versichert oder ehemalig Versicherte, dann finden Sie hier Antworten auf Fragen zum Leistungsausweis, zu Ihren Ansprüchen in Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs sowie zu Anrechnungszeiten und weiteren Themen.
Hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Auskunft an alle Versicherte über die bisher angesammelten Ruhegehaltsfaktoren sowie eine voraussichtliche Hochrechnung ihrer zukünftigen Rente.
Die Höhe Ihrer zukünftigen Rente ist abhängig von den gesammelten Ruhegehaltsfaktoren. Ihre Rente berechnet sich nach folgender Formel:
Haben Sie Krankengeld bezogen, dann wurden Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gegenüber Ihrer Gehaltsabrechnung erhöht. Für die Rentenberechnung werden den Versicherten für Zeiten mit Krankengeldbezug 80 % des ruhegehaltsfähigen Dienstbezuges des letzten vollen Monats vor Beginn der Krankheit angerechnet.
Da es sich beim Versorgungswerk um eine „beamtenähnliche“ Absicherung handelt, zahlen Sie keine eigenen Beiträge für Ihre Altersversorgung, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen könnten.
Ebenfalls werden auf Ihren Lohnsteuerbescheinigungen auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgewiesen.
Wie hoch ist das Durchschnittsentgelt?
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten in Deutschland
2002 | 28.626,00 € | (endgültig) | |||||||||
2003 | 28.938,00 € | (endgültig) | |||||||||
2004 | 29.060,00 € | (endgültig) | |||||||||
2005 | 29.202,00 € | (endgültig) | |||||||||
2006 | 29.494,00 € | (endgültig) | |||||||||
2007 | 29.951,00 € | (endgültig) | |||||||||
2008 | 30.625,00 € | (endgültig) | |||||||||
2009 | 30.506,00 € | (endgültig) | |||||||||
2010 | 31.144,00 € | (endgültig) | |||||||||
2011 | 32.100,00 € | (endgültig) | |||||||||
2012 | 33.002,00 € | (endgültig) | |||||||||
2013 | 33.659,00 € | (endgültig) | |||||||||
2014 | 34.514,00 € | (endgültig) | |||||||||
2015 | 35.363,00 € | (endgültig) | |||||||||
2016 | 36.187,00 € | (endgültig) | |||||||||
2017 | 37.077,00 € | (endgültig) | |||||||||
2018 | 38.212,00 € | (endgültig) | |||||||||
2019 | 39.301,00 € | (endgültig) | |||||||||
2020 | 39.167,00 € | (endgültig) | |||||||||
2021 | 40.463,00 € | (endgültig) |
2022 | 42.053,00 € | (endgültig) |
2023 | 43.142,00 € | (vorläufig) |
2024 | 45.358,00 € | (vorläufig) |
Jedes Jahr zum 01. Juli wird vom Vorstand des Versorgungswerks ein neuer Versorgungswert festgelegt. Der aktuelle Wert (Stand: 01.07.2023) liegt bei 48,65 €.
Hierbei handelt es sich um den vergleichbaren Wert der rentenversicherungspflichtigen Bruttobezüge. Dazu gehören nach §21 der Versorgungsordnung das Grundgehalt, die Kinderzulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld, der modifizierte Mietwert und die regelmäßigen Zulagen.
Mithilfe der Durchschnittsentgelte und den persönlichen Ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen entstehen die Ruhegehaltsfaktoren mit folgender Formel:
Eine Übersicht der bisher veröffentlichten Durchschnittsentgelte finden Sie weiter unten.
Jedes Jahr zum 01. Juli wird vom Vorstand des Versorgungswerks ein neuer Versorgungswert festgelegt. Der aktuelle Wert (Stand: 01.07.2024) liegt bei 51,11 €.
Sie haben die Möglichkeit nach §31 der Versorgungsordnung auf Antrag bis zu ein Jahr im Falle einer Arbeitslosigkeit im Versorgungswerk versichert zu bleiben. In diesem Fall stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an das Versorgungswerk und geben auf Ihrem Antrag zum Arbeitslosengeld das Versorgungswerk als Ihren Rentenversicherer an.
Die anrechenbare Kindererziehungszeit beträgt 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes.
Wird in dieser Zeit ein weiteres Kind geboren, so verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gemeinsamen Erziehung. Für die Zeiten der Kindererziehungszeit werden Ruhegehaltsfaktoren von 1,2 berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt sind in Ihrem Leistungsausweis die Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und anderen Rententrägern.
Als Versicherter im Versorgungswerk sind Sie auch gegen Berufsunfähigkeit versichert.
Mit Ihren Rentenansprüchen beim Versorgungswerk erwerben auch Ihr Ehepartner und Ihre Kinder Ansprüche im Falle Ihres Todes (§ 20 Versorgungsordnung). Die Witwen- bzw. Witwerrente entspricht in den ersten drei Monaten nach dem Tod der vollen Höhe der Rente, danach 60%. Die Waisen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in besonderen Fällen bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres 20% der Rente.
Die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenansprüche werden im Falle eines Versorgungsausgleichs vom Familiengericht aufgeteilt. War nur ein Partner berufstätig und hat Rentenansprüche erworben, so werden diese hälftig auf die beiden Parteien aufgeteilt.
Die Absicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Bundes, einer Gemeinde in selbstständiger Trägerschaft, einem Bundeswerk oder dem Versterben der versicherten Person.
Zu den Anrechnungsjahren zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beruf und Ausbildung, Wehr- und Zivildienstzeiten und freiwillige Beitragszeiten.
Für die Berechnung der 35 Anrechnungsjahre zählen zusätzlich noch die Monate aus Pflichtbeitragszeiten aus Zeiten der Arbeitslosigkeit, Schul- und Hochschulausbildungszeiten und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung.
Beziehen Sie Ruhegeld vom Versorgungswerk so finden Sie Antworten auf Fragen zum Hinzuverdienst oder zu Altersgrenzen und Abschlägen bei vorzeitigem Ruhegeldbezug im Folgenden.
Zu Ihrem Ruhegeld dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. (§ 23 I Versorgungsordnung)
Erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, so geben Sie bitte alle Hinzuverdienste an. Dazu gehören Krankengeld, Arbeitslosengeld, Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und jeder weitere Hinzuverdienst. (§ 23 II Versorgungsordnung)
Bitte beachten Sie, dass von Ihrer Rente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Lohnsteuer fällig werden. Ihr Rentenbetrag fällt dementsprechend geringer aus.
Langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 35 Anrechnungsjahre kommen, können mit Abschlägen ab der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.
Entscheiden Sie sich schon vorzeitig in Rente zu gehen, so müssen Sie mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat rechnen, den sie vorzeitig in Rente gehen. Planen Sie also ein halbes Jahr vorher, so ergibt sich ein Abschlag von 1,8 %, bei einem Jahr wären es 3,6 %. Sie können frühestens mit der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.
Besonders langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 45 Anrechnungsjahre kommen, können abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr zuzüglich Ihrer individuellen Aufschlagsmonate (wegen der Anhebung des Renteneintrittsalters) ihr Ruhegeld beantragen.
Sollten Sie sich entscheiden länger als die berechnete Regelaltersgrenze zu arbeiten, so werden ihnen für jeden zusätzlichen Monat 20% auf die in diesem Monat erarbeiteten Ruhegehaltsfaktoren aufgeschlagen.
Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab 2031 beträgt sie für alle Geburtsjahrgänge ab Jahrgang 1964 exakt 67 Jahre. Ihr persönliches Eintrittsdatum der Regelaltersgrenze können Sie ihrem aktuellen Leistungsausweis entnehmen.
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